Satzung für den RCDS Heidelberg e.V. Letzte Änderung: 12.05.2023
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ring Christlich-Demokratischer Studenten Heidelberg“, abgekürzt „RCDS Heidelberg“.
(2) Der RCDS Heidelberg ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der RCDS Heidelberg hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Heidelberg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
(1) Der RCDS Heidelberg hat folgende Ziele und Aufgaben:
1. Mitwirkung an der hochschulpolitischen und fachlichen Bildung der Studenten auf
überparteilicher und überkonfessioneller Ebene.
2. Vertretung der Interessen und Belange der Studentenschaft in Hochschule und Gesellschaft.
3. Mitarbeit in den Organen der Selbstverwaltung an Hochschulen sowie in deren studentischen Gremien.
(2) Der Verein räumt Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(3) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt oder Diskriminierung. Insbesondere ist jede Diskriminierung wegen Geschlechts, ethnischer Herkunft, sexueller Identität, Glaubens, einer etwaigen Behinderung oder ähnlichen Kriterien untersagt.
§ 2a Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband
(1) Der RCDS Heidelberg gehört als Gruppe dem Bundesverband des Rings Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS Bundesverband) und dem Landesverband Baden-Württemberg des Rings Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS Baden-Württemberg) an.
(2) Grundlage der Arbeit des RCDS Heidelberg sind auch die Grundsatzprogramme des Landes- und Bundesverbandes.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des RCDS Heidelberg sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Voraussetzungen
(1) Ordentliches Mitglied des RCDS Heidelberg kann werden, wer als ordentlicher Student an der
1. Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,
2. SRH Hochschule Heidelberg,
3. Hochschule für jüdische Studien Heidelberg
4. Pädagogischen Hochschule Heidelberg oder
5. einer anderen Hochschule mit Sitz in oder in der Umgebung von Heidelberg immatrikuliert ist.
(2) Darüber hinaus können auch Promotionsstudenten und wissenschaftliche Assistenten an den benannten Hochschulen Mitglied werden.
(3) Immatrikulierte Studenten, Promotionsstudenten und wissenschaftliche Mitarbeiter anderer Hochschulen können darüber hinaus aufgenommen werden, wenn dort keine RCDS-Gruppe besteht oder dies im Einzelfall besondere Gründe rechtfertigen.
(4) Weitere Voraussetzung ist das Bekenntnis zu dieser Satzung, den im Grundsatzprogramm des Bundesverbandes des RCDS niedergelegten Prinzipien sowie zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen,
1. die Mitglied einer konkurrierenden Hochschulgruppe sind oder eine solche unterstützen. Nicht betroffen davon ist die Mitarbeit in einer Fachschaft.
2. die Mitglied einer in- oder ausländischen Organisation, Vereinigung oder Partei sind, die der Zielsetzung und den Prinzipien des RCDS widerspricht.
3. die einer Organisation angehören oder angehörten, welche unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht oder stand, mit einer solchen Organisation sympathisieren oder deren Kennzeichen verwenden,
4. die in sonstiger Weise in Verbindung mit Gruppierungen stehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stehen.
§ 4a Arten der Mitgliedschaft
(1) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft, welche ein Antragssteller durch Beendigung des Aufnahmeverfahrens erlangt, besteht die Möglichkeit einer Förder- oder Ehrenmitgliedschaft.
(2) Der Zweck der Fördermitgliedschaft ist auf ideelle und finanzielle Unterstützung des RCDS Heidelberg gerichtet. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht, sind jedoch rede- und antragsberechtigt. Fördermitglied kann jede natürliche Person – unabhängig von ihrer Immatrikulation an einer der in § 4 I S.1 genannten Hochschulen – werden. Die übrigen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2a) Bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 4 I geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft über. Sofern das Mitglied hingegen unmittelbar oder in absehbarer Zeit nach seiner Exmatrikulation ein weiteres Studium oder einen weiteren Vorbereitungsdienst in Heidelberg oder der Umgebung aufnimmt, geht die Mitgliedschaft erst nach Ende dessen in eine Fördermitgliedschaft über.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einem ordentlichen oder – im Ausnahmefall – ehemaligen Mitglied die Mitgliedschaft ehrenhalber verliehen werden (Ehrenmitglied). Wer Ehrenmitglied ist und ehemals Vorsitzender des RCDS Heidelberg war, dem kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zudem die Ehrenvorsitzendenwürde verliehen werden (Ehrenvorsitzender).
(4) Der Beschluss über die Verleihung der Mitgliedschaft ehrenhalber oder der Ehrenvorsitzendenwürde muss mit einer Dreiviertelmehrheit ergehen.
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren wird auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrags eingeleitet.
(2) Über den Mitgliedschaftsantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Sofern der Mitgliedsantrag nach Ladung zur Mitgliederversammlung gestellt wurde, kann der Vorstand bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung über den Antrag entscheiden. Sofern der Vorstand die Aufnahme zurückweist, ist die Zurückweisung dem Antragsteller unverzüglich und auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
(2a) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können den Antrag durch Erklärung gegenüber dem Antragssteller jederzeit annehmen, soweit noch kein Widerspruch vorliegt.
(2b) Durch Annahme des Antrags tritt Beendigung des Aufnahmeverfahrens ein.
(3) Gegen eine Zurückweisung kann der Antragsteller innerhalb von zehn Tagen schriftlich beim Vorstand Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht des RCDS Baden-Württemberg.
(4) Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben und der Antrag hierdurch angenommen werden, andernfalls tritt Erledigung des Aufnahmeantrags ein. Von der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Antragssteller unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 6 Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht innerhalb der Mitgliederversammlung. Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht kommt nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied (Mitglied) hat folgende Pflichten:
1. Einsatz für die Ziele und Interessen des RCDS Heidelberg.
2. Wahrung des Ansehens des RCDS Heidelberg in der Öffentlichkeit.
3. Je nach Möglichkeit Teilnahme an der Arbeit und den Veranstaltungen des RCDS Heidelberg.
4. Geheimhaltung vertraulicher Daten und Vorgänge vor jedem Nichtmitglied.
5. Verzicht auf Kandidatur oder Mitarbeit für eine konkurrierende hochschulpolitische Gruppe,
insofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand Änderungen
seiner ladungsfähigen Anschrift schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied haftet für Storno- oder Retourgebühren im Rahmen des durch Ermächtigung
erteilten Einzugs der Mitgliedsbeiträge, soweit Kontodaten unrichtig angegeben oder nicht aktuell
gemeldet wurden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
1. schriftliche oder elektronische Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
2. Ausschluss oder
3. Tod.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegen den Verein. Ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben bestehen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten, sofern die Herausgabe unmöglich ist oder der Vorstand dies gestattet. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Sanktionen
(1) Über Sanktionen in Bezug auf die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten eines Mitglieds des RCDS Heidelberg hat nur dieser zu befinden.
(2) Gegen ein Mitglied können folgende Maßnahmen ergehen
1. Verbot der Veranstaltungsteilnahme; längstens ein Jahr,
2. Verlust des passiven Wahlrechts bei der Mitgliederversammlung,
3. Verlust des aktiven Wahlrechts und/oder der Stimmberechtigung bei der Mitgliederversammlung,
4. Verlust des wahrgenommenen Vereinsamtes oder
5. Ausschluss.
(3) Gründe für diese Sanktionen sind insbesondere
1. ein Verstoß gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Grundsätze nach § 2 Absatz 2 und 3 dieser Satzung,
2. der Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 4 und 5 dieser Satzung,
3. die Verletzung der mitgliedschaftlichen Pflichten aus § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 dieser Satzung,
4. die Veröffentlichung vertraulicher Vorgänge und Informationen oder die Weitergabe an den politischen Gegner,
5. die vorsätzliche Schädigung des Vereins oder seines Vermögens, insbesondere durch satzungswidrige Verwendung des Vereins,
6. die wesentliche Beeinträchtigung des Ansehens oder sonstiger wichtiger Interessen des Vereins,
7. Verstoß gegen die Grundsatzbeschlüsse des Vereins sowie des Landes- oder Bundesverbandes,
8. die willentliche Missachtung dieser Satzung in Ausübung des Vereinsamtes,
9. die Straftat gegen den RCDS oder seine Mitglieder
die unentschuldigte Nicht-Entrichtung des Mitgliedsbeitrages über ein Semester,
10. sonstige verbandsschädigende Verhaltensweisen.
(4) Über Maßnahmen gegen Mitglieder entscheidet der gesamte Vorstand des RCDS Heidelberg mit Dreiviertelmehrheit. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
(5) Der Betroffene kann binnen zehn Tagen schriftlich Einspruch gegen den Beschluss des Vorstandes einlegen. Verzichtet der Betroffene auf die Einlegung eines Einspruches oder legt er diesen nicht form- und fristgerecht ein, so wird der Beschluss wirksam. Legt der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein, so entscheidet das Landesschiedsgericht des RCDS Baden-Württemberg über den Widerspruch gegen die Sanktionsmaßnahme. Bis zu einer Entscheidung entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
(6) Den Antrag auf Sanktionierung kann jedes Mitglied stellen.
(7) Dem Betroffenen ist zu jeder Zeit des Verfahrens die Gelegenheit zu geben, bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen.
III. Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Richtlinien für die Arbeit des RCDS Heidelberg.
3. Wahl von Protokollführern, Tagungspräsidenten, Stimmzählern und allen sonstigen Ämtern,
die für die ordnungsgemäße Durchführung einer Mitgliederversammlung erforderlich sind.
4. Wahl von Bundes- und Landesdelegierten.
5. Wahl von zwei Kassenprüfern.
6. Wahl einer Ombudsperson
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
8. Satzungsänderungen. § 17 Abs.9 bleibt hiervon unberührt.
9. Auflösung des RCDS Heidelberg.
10. die sonstigen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben
§ 10 Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorsitzenden
einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende schlägt eine Tagesordnung vor.
(3) Anstehende Personalentscheidungen müssen auf der der Ladung beigefügten Tagesordnung
aufgeführt sein.
(4) Der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung unter Beachtung der Verfahrens- und
Formvorschriften nach § 11 verpflichtet, wenn eine Einberufung das Interesse des Vereins
erfordert oder der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung
beantragen. Der Antrag ist schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und mit einer
Tagesordnung zu versehen.
§ 11 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder spätestens sieben Tage vorher (Datum des Poststempels) schriftlich, elektronisch oder in Textform und unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen wurden und wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.
(2) Als ordentliches Mitglied während der Mitgliederversammlung, auf die sich die Einladung bezieht, gilt nicht, wem die Einladung auf Grund späteren Beitritts nicht fristgerecht zugestellt werden konnte.
(3) Eine Mitgliederversammlung außerhalb der Vorlesungszeit ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder spätestens 14 Tage vorher (Datum des Poststempels) schriftlich eingeladen wurden und mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.
(4) Sind weniger als die vorgeschriebene Zahl der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn die Einladung hierfür mindestens fünf Tage vorher (Datum des Poststempels) (Notfrist) erfolgt ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 12 Grundsätzliche Regelungen
(1) Auf Antrag kann Gästen das Rederecht eingeräumt werden. Wahl- und Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist für Wahlen und Abstimmungen die Hälfte der abgegeben Stimmen zuzüglich einer Stimme erforderlich. Bei Wahlen und Abstimmungen gelten ungültige als nicht abgegebene Stimmen. Eine Stimme ist ungültig, wenn sie perplex, mehrdeutig oder formwidrig ist. Im Zweifel entscheidet über die Gültigkeit ausschließlich die Stimmzählkommission.
(3) Wahlen und Abstimmungen finden auf Antrag eines Mitglieds geheim statt. Über den Antrag auf verdeckte Abstimmung wird geheim votiert.
(4) Beschlüsse sind Abstimmungen im Sinne dieser Satzung.
§ 13 Tagungspräsidium
(1) Der Vorsitzende schlägt den Tagungspräsidenten, den Protokollführer und die Stimmzählkommission, welche sich aus mindestens einem Stimmzähler zusammensetzt, (Tagungspräsidium) vor. Der Tagungspräsident sowie die Mitglieder der Stimmzählkommission dürfen im derzeit amtierenden Vorstand nicht Mitglied sein und gelten innerhalb dieser Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder, sofern sie solche nicht bereits sind.
(2) Das Tagungspräsidium bedarf der Bestätigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Tagungspräsident leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Feststellung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
(4) Der Protokollführer erstellt ein Protokoll, welches vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(5) Die Amtszeit des Tagungspräsidiums und seiner Mitglieder beginnt mit Wahl und endet mit Abschluss derjenigen Mitgliederversammlung, in welcher die Bestellung erfolgte.
§ 13a Abstimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung über sämtliche Anträge innerhalb der Mitgliederversammlung berufen.
(2) Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Satzungsänderung ist gemäß § 71 BGB in das Vereinsregister einzutragen. Diese Vorkehrungen gelten auch dann, wenn der Vereinszweck geändert wird.
(3) Abstimmungen finden auf Antrag eines Mitglieds getrennt statt.
§ 14 Wahlen
(1) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim und in der Reihenfolge: Vorsitzender, Schatzmeister, stellvertretende Vorsitzende und Beisitzer.
(1a) Bei der Wahl ist Anwesenheit erforderlich. Hiervon kann jedoch bei Vorliegen einer Einverständniserklärung des Kandidaten abgesehen werden.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds findet eine Personalbefragung oder Personaldebatte statt. Bei der Personaldebatte verlassen die Betroffenen den Versammlungsraum.
(3) Erreicht ein Vorgeschlagener oder erreichen die Vorgeschlagenen nicht die erforderliche Mehrheit, obwohl das jeweilige Amt noch zu vergeben ist, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet.
(4) Im Falle der Stimmengleichheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass für die Betroffenen ein dritter Wahlgang mit einfacher Mehrheit durchzuführen ist.
(5) Fasst die Mitgliederversammlung keinen Beschluss nach Absatz 4 oder ist der dritte Wahlgang erfolglos, so vertagt der Tagungspräsident die Mitgliederversammlung und beruft sie innerhalb von zwei Wochen unter Wahrung der Notfrist erneut ein.
(6) Bei der Wahl der Bundes- und Landesdelegierten kann auch eine Liste gewählt werden, aus der sich das Amt der Delegierten sowie ihrer Stellvertreter ergibt.
(7) Sind Bundes- oder Landesdelegierte und deren Stellvertreter verhindert oder nicht bestimmt
worden, so treten an ihre Stelle vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder.
§15 Wählbarkeit
(1) Wählbar für Vorstandsämter sind nur ordentliche Mitglieder.
(2) Wählbar für das Amt der Ombudsperson sind nur solche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
IV. Vorstand
§ 16 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand muss mindestens aus Vorsitzendem, Schatzmeister und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB) bestehen und kann um bis zu fünf Beisitzer erweitert werden.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, bestimmt der Vorstand kommissarisch ein Mitglied mit der Betreuung der Amtsgeschäfte. Bis zur Amtseinführung des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
(3) Nach Ermessen ist der Vorstand berechtigt, weitere Mitglieder, insbesondere etwaige Vertreter in den universitären Gremien, mit Mehrheitsbeschluss zu kooptieren.
§ 16a Ombudsperson
(1) Die Ombudsperson gehört nicht dem Vorstand an. Sie dient als Ansprechpartner und Vertrauensperson für die Mitglieder in Konfliktfällen sowie in Fällen von Diskriminierung.
(2) Die Ombudsperson behandelt ihr anvertraute Sachverhalte diskret. Sie kann in entsprechenden Fällen zwischen Mitgliedern, gegenüber dem Vorstand sowie innerhalb des Vorstandes als Moderator auftreten.
(3) Soweit Sachverhalte im Aufgabenbereich der Ombudsperson betroffen sind, ist diese vom Vorstand hinzuzuziehen. Die Ombudsperson kann den Vorstand in Konfliktfällen anrufen. Sie ist nicht verpflichtet, Sachverhalte offenzulegen. Sofern dies erforderlich ist, ist die Ombudsperson berechtigt, den Landesvorstand des RCDS Baden-Württemberg hinzuzuziehen.
§ 17 Rechte und Pflichten
(1) Der Vorstand leitet die Arbeit des RCDS Heidelberg. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(3) Mit Ablauf seiner Amtszeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(4) Jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzelvertretungs- und verfügungsbefugt.
(6) Der Vorstand bestimmt mit Mehrheit die Listen für die Gremienwahlen an den Hochschulen. Der Vorstand bestimmt mit Mehrheit die Delegierten für CDU, JU und Vertreter in andere Gremien.
(7) Beim Vorstand wird ein Mitgliederregister geführt. Aus dem Mitgliederregister muss der aktuelle Mitgliederbestand sowie eine zur Ladung geeignete Anschrift eines jeden Mitgliedes hervorgehen. Dem Landes- und Bundesvorstand ist regelmäßig darüber Auskunft zu erteilen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung der internen Arbeitsweise und Aufgabenverteilung des Vorstandes. Diese soll insbesondere Zuständigkeiten für die Aufgabenbereiche Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungsplanung, Mitgliederarbeit, Programmatik, Gremienarbeit und Hochschulwahlen benennen.
(9) Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
§ 18 Vorstandssitzungen
(1) Bei Bedarf oder auf Anfrage eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorsitzende Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorsitzende soll für Vorstandssitzungen eine Tagesordnung vorschlagen.
(2) Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlussfassung kann im Umlaufverfahren erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 19 Rücktritt
(1) Jedes Mitglied des Vorstandes kann seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(2) Spätestens vier Wochen nach Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit muss der Vorsitzende zur Wahl des Nachfolgers eine Mitgliederversammlung einberufen haben.
V. Konstruktives Misstrauensvotum und Abberufungen
§20 Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Die Mitgliederversammlung kann einem Bundes- oder Landesdelegierten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Nachfolger wählt. Die Sitzung muss form- und fristgerecht unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen worden sein.
(2) Einen Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum hat der Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 21 Abberufungen
(1) Vorstandsmitglieder können mit einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung durch Beschluss abberufen werden.
(2) Einen Antrag auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzen. In diesem Falle hat der Vorstand nach Zugang innerhalb von drei Wochen unter Beachtung der Einladungsfrist von zwanzig Werktagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Erfüllt ein Vorstandsmitglied die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung, kann es durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des übrigen Vorstandes abberufen werden. § 8 Absatz 4 bis 7 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Vorsitzender und Schatzmeister können nicht vom Vorstand abberufen werden. Der Vorstand ist dann jedoch berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen
VI. Finanzen
§ 22 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag in Form einer Geldzahlung erhoben, welcher zu Beginn jedes Semesters fällig wird. Tritt Mitgliedschaft erst nach Beginn des Semesters ein, so wird der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag erlassen, reduzieren oder stunden. Der Beschluss muss mit Dreiviertelmehrheit ergehen.
§ 23 Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister führt die Finanzen des RCDS Heidelberg in eigener Verantwortung.
(2) Auf Antrag kann der Schatzmeister Erstattungen eines jeden Mitglieds vornehmen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen, sofern diesen nicht vom Schatzmeister zugestimmt worden ist.
§ 24 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben in der Zeit von sieben Tagen vor der Wahl eines Schatzmeisters eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die sachliche und rechnerische Korrektheit der Belege. Ferner überprüfen sie, dass die Ausgaben satzungsgemäß erfolgt sind.
(3) Über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, in dem Zeit, Ort und Anwesende zu notieren sind. Es ist ein abschließender Kommentar zu verfassen. Die Mitgliederversammlung ist über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu unterrichten und auf Nachfrage über die finanzielle Entwicklung ausführlich zu informieren.
§ 25 Verwendungszwecke
(1) Mittel des RCDS Heidelberg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des RCDS Heidelberg fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RCDS Heidelberg.
§ 26 Buchführung
Der Verein verpflichtet sich zur ordentlichen Buchführung.
VII. Sonstiges
§ 27 Haftung
(1) Die Haftung des RCDS Heidelberg ist auf sein Vermögen beschränkt. Die
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sollen dies in allen für den Verein abzuschließenden
Rechtsgeschäften zum Ausdruck bringen und in den Vertragstext aufnehmen lassen.
(2) Die Mitglieder haften maximal bis zur Höhe der von ihnen geschuldeten Beiträge nach §22
dieser Satzung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 28 Auflösung
(1) Über die Auflösung des RCDS Heidelberg kann nur eine ausschließlich mit diesem
Beratungsgegenstand fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
fünf Sechsteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen ordentlichen
Mitglieder entscheiden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
(2) Zur Auflösung ist eine Mitgliederversammlung während der Vorlesungszeit einzuberufen, zu
der sowohl der RCDS-Bundesvorstand als auch der RCDS-Landesvorstand Baden-Württemberg
eingeladen werden muss. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher
(Datum des Poststempels) schriftlich erfolgen.
(3) Nach der Auflösung obliegt den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern die
Abwicklung des Vereinsvermögens in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Freundes- und
Fördererkreis für christlich-demokratisches Gedankengut an der Universität Heidelberg mit der
Maßgabe, es für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die
Belange der Studenten an der Universität Heidelberg zu verwenden.
§ 29 Auskunftspflicht
Auf Anfrage haben Vorstand, Delegierte und Gremienvertreter jederzeit Auskunft zu erteilen.
§ 30 Aushändigung der Satzung
Jedem Mitglied ist bei der Aufnahme diese Satzung auf Wunsch auszuhändigen.
§ 31 Geltung weiterer Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft, gelten die Satzungen des RCDS Landesverbandes
Baden-Württemberg sowie die des RCDS-Bundesverbandes.
§ 33 Salvatorische Klausel
Soweit diese Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt, treten an Stelle der unwirksam
gewordenen Regelungen die Satzungen des RCDS Landesverbandes Baden-Württemberg, des
RCDS-Bundesverbandes sowie die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts in dieser
Reihenfolge.
§ 34 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister konstitutiv in Kraft. Diese Regelung gilt
auch für alle Satzungsänderungen.
Heidelberg, den 12. Mai 2023